Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
a) Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mit unseren Außendienstmitarbeitern getroffen werden, bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung.b) Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Kunden widersprechen wir ausdrücklich. Wir werden durch sie nur dann verpflichtet,
wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk oder Lager. Flächenfracht oder Rollgeld am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.
Verpackung wird nach dem damit verbundenen Aufwand berechnet. Bei Kleinaufträgen mit einem Nettowarenwert unter einem Betrag von € 5
berechnen wir einen Mindermengen-Zuschlag von € 2,55 b) Die Zahlung erfolgt bei Nachnahme ohne Skontoabzug, innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der
Ware netto. c) Ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden ist im Rechtsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Kunden nicht zu. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstanden ist.
Eine Aufrechnung durch den Käufer ist in den Fällen zulässig, wenn eine Gegenforderung ausdrücklich für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt wird.
d) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem aktuellen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Nachweis eines höheren
Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz zu berechnen. e) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit
etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der Käufer gegen sonstige vertragliche
Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Abschluß zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und
eine Einziehungsermächtigung widerrufen.
3. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen unser Eigentum. b) Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß nachfolgend c) und d) auf uns übergeht. c) Der Käufer tritt seine
Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.
d) Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit möglichen Widerruf einzuziehen. Von unserem
Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. 2 f) genannten Fällen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen fällig sind, ist der Käufer verpflichtet, die eingezogenen
Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall berechtigt. e) Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder
einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Hat der Käufer einen Zahlungstermin versäumt oder verstößt er gegen sonstige vertragliche
Vereinbarungen oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung von
Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermächtigung zu
widerrufen und/oder die Zahlung von vom Käufer eingezogenen Beträgen zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiterveräußert aber ganz oder teilweise noch nicht
bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Käufers zu verlangen. f) Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen,
wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Käufer als gefährdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann
ein Zurückbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter Ziff. 2 c) getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Kunde erklärt
hiermit sein Einverständnis dazu, daß die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden,
betreten und befahren können.
4. Lieferzeit
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. b) Die vereinbarte Lieferfrist
verlängert sich, unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden, um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen
Abschluß in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist. c) Im Falle eines Verzuges unsererseits, ist der Käufer verpflichtet, uns eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertragsschluß zurücktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als
versandbereit gemeldet wurden. d) Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß
gilt nicht, soweit im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter die
Verzögerung grobfahrlässig zu vertreten hat. e) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder auf andere Art und Weise unmöglich machen, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer
kann von uns Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erfolgt durch uns keine Erklärung, kann der Kunde zurücktreten.
5. Abnahme und Prüfung
a) Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluß jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluß gilt nicht, soweit im
Geschäftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter zumindest grobfahrlässig
gehandelt hat.b) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, geht jegliche Gefahr
auf den Kunden über. c) Zum Abschluß einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Die anfallenden Kosten trägt der Kunde.
6. Mängelrügen
a) Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Werktagen nach Wareneingang am Bestimmungsort bei uns ausführlich schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im
Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt. Rügen werden nur berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der
Auslieferung befindet. b) Von uns als mangelhaft erkannte Waren nehmen wir zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir auch den Minderwert
ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung fehlschlagen, so haben Nicht-Kaufleute nach ihrer Wahl das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder auf
Rückgängigmachung des Vertrags. c) Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. d) Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur mit unserem
Einverständnis zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Mängelrüge statt. e) Gegenüber von Kaufleuten
verjähren Mängelansprüche einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 6 Monaten.
Gegenüber von Nichtkaufleuten gelten die gesetzlichen Fristen.
7. Erfüllungsort, Gerichtsstand
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung. b) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
8. Schlußbestimmungen
In jedem Fall gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht. b) Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.